Zustandekommen eines Vertrages/ Vertragsabschluss
Generell kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die in der Absicht abgegeben werden, einen rechtlichen Erfolg herbeizuführen. Dieses `Juristen-Deutsch` bedarf natürlich weiterer Erläuterung und Erklärung.
Damit die Willenserklärungen rechtlich korrekt sind, müssen beim Antrag und bei der Annahme bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Dabei muss der Antrag zielgerichtet sein, dass heißt, dass er an eine bestimmte Person gerichtet sein muss. Weiterhin muss vom Antragsteller ein rechtlicher Bindungswille gegeben sein.
Die Annahme muss in einer angemessenen Zeit erfolgen, bei befristeten Anträgen gilt dies natürlich bis zum Ablauf der Frist.
Wichtig ist dabei, dass eine abgeänderte oder verspätete Annahme als neuer Antrag gilt.
Generell sind Individualverträge mehrseitige Rechtsgeschäfte. In der Regel handelt es sich um zweiseitige Rechtsgeschäfte, die aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen bestehen. Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt keine allgemeine Bestimmung, in der geregelt ist, wie sich der Vertragsschluss technisch vollzieht.
Eletronische Willenserklärung
Eine Willenserklärung setzt auch im Internet die Äußerung eines auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens voraus. Ob in einer elektronischen Erklärung per E-mail oder Mausklick eine solche Willenserklärung zu sehen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133,157 BGB.
So richten sich bspw. die bei Internetofferten immer wieder angesprochene Frage, ob es sich im Einzelfall um ein bindendes Vertragsangebot oder um blosse `invitatio ad offerendum` ( also ein reines Angebot) handelt- wie bei herkömmlichen Geschäften danach, ob die Auslegung einen Rechtsbindungswillen des Anbieters darstellt.
Bei einer reinen Warenpräsentation, meistens wird zunächst von einer reinen `invitatio` auszugehen sein, da der Warenanbieter sich nicht gegenüber jedem potentiellen Besteller verpflichten möchte. Somit wird kein Rechtsbindungswille angenommen werden können. Der Warenanbieter ist unter anderem auch durch seine Kapazität beschränkt.
Zudem wird ein Anbieter oftmals die Bonität des Kunden prüfen wollen. Etwas anderes kann sich aber schon daraus ergeben, sofern die angebotene Ware in Software besteht.
Mithin liegt auch in den automatisierten Erklärungen zumindest mittelbar eine Äußerung eines menschlichen Willens, also eine verbindlich Willenserklärung.
Neben dem Inhalt setzt eine wirksame Willenserklärung Abgabe und Zugang voraus, soweit es sich um eine empfangsbedürfitge Willenserklärung handelt.
Die Abgabe einer Erklärung liegt demnach dann vor, wenn der Erklärende alles getan hat, was seinerseits erforderlich war, um die Wirksamkeit der Erklärung herbeizuführen. Dies gilt auch für elektronische Willenserklärungen.
Wobei bei elektronischen Dokumenten- die telekommunikativ übermit
telt werden- die Erklärung erst damit abgegeben ist, wenn der Erklärende den letzten von ihm auszuführenden Schritt vollzogen hat, um die Erklärung auf den elektronischen Weg zu bringen.
Der Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärungen in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass heißt, dass der Empfänger bei der Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Soweit ein direkter elektronischer Kontakt besteht, wird ein `Eintreten in den Machtbereich` dann bejaht werden können, wenn die Erklärung die Schnittstelle des Rechners passiert hat.
Anfechtung und Widerruf
Wegen der hohen Übertragungsgeschwindigkeit können auf elektronischem Wege übermittelte Willenserklärungen- vor oder auch gleichzeitig mit Zugang -praktisch kaum noch widerrufen werden iSv § 130 I Satz 2 BGB. Allerding existiert bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 d BGB ein Widerrufsrecht.
Wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums kann eine elektronische Willenserklärung auch angefochten werden iSv § 119 I BGB. Vertippt sich der Erklärende zum Beispiel bei der Abgabe der Erklärung, liegt ein Erklärungsirrtum vor, der zur Anfechtung berechtigen könnte. Es könnte ein bloßer Tippfehler vorliegen.
Jedoch birgt die elektronische Kommunikation eine Reihe von Sicherheitsrisiken. Man weiß nie, ob eine Nachricht auch von dem stammt, von dem zu stammen sie vorgibt. Die Nachricht könnte ja auf dem Weg zum Empfänger verändert oder abgefangen worden sein.
In der Verwendung der digitalen Signaturen wird eine Lösung gesehen für derartige Probleme. Digitale Signaturen ermöglichen, dass Manipulationen am Inhalt der elektronischen Nachricht erkannt und Sender bzw. Empfänger einer Nachricht identifiziert werden können.
Regelungen, die ein Online-Shop-Betreiber beachten sollte:
Oftmals in den AGB aufgeführte weitere Regelungen sollten über folgenden
Themen Aufschluss geben :
- Dabei gelten diese AGB sowohl für den Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, wie auch für den Verbraucher i.S.v. § 13 BGB
§ Vertragsabschluss und Rücktritt
- der Verkäufer sollte sich verpflichten, die Bestellung zu den auf der Website angegebenen Bedingungen durchzuführen
- bei Schreib-, Druck- und Rechenfehler ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt
§ Angebot und Preise
- Preise sind bindend und meist inklusive der gültigen Mehrwertsteuer, jedoch ohne Versicherungs-, Versand- und Transportkosten
- sonstige Kosten und Nebenleistungen werden meist separat berechnet
§ Zahlungsbedingungen
- Hierbei eröffnen sich dem Kunden meist mehrere Möglichkeiten, bspw. Vorkasse per Überweisung oder Nachnahme
- meist ist eine Teilzahlung nicht möglich; üblich ist eine Rechnungsbegleichung des Kaufpreises und der Versandkosten zusammen und im Ganzen
- der Kaufpreis ist jeweils sofort mit der Annahme der Bestellung fällig
- Aufklärung über Zahlungsverzug des Kunden ( innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit)
§ Lieferung
- Klare Ausweisung zu den Lieferungs- uns Zahlungsbedingungen
- ( Verpackungs- bzw. Versandkostenpauschale)
- Angaben über die Lieferfrist sind meistens unverbindlich, sofern kein Liefertermin vereinbart wurde
- Lieferung erfolgt ab Lager an die vom Besteller angegebene Lieferadresse
§ Lieferungsvorbehalt
- bei Nichtverfügbarkeit wird sich oftmals das Recht vorbehalten, von der Lieferung der Ware abzusehen
- unverzügliche Kundeninformation darüber, sowie sofortige Kaufpreiszurückerstattung
§ Widerrufsrecht
- Widerruf der Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform oder durch Rücksendung des Artikels
- Fristbeginn bei Erhalt dieser Belehrung, spätestens bei Erhalt der Ware
- Ausnahmen vom Rückgaberecht, bspw. bei versiegelter Ware oder auch Waren, die persönlich auf den Besteller zugeschnitten wurden ( Bsp.: Visitenkarten, Briefpapier, usw.)
- zur Wahrung der Frist genügt oftmals das rechtzeitige Absenden des Widerrufsrecht
- im Falle eines Widerrufs sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren
- im Falle einer Wertminderung ist ggf. Wertersatz zu leisten
- Aufklärung über Kosten des Widerrufs ( Rücksendekostenverteilung )
§ Eigentumsvorbehalt
- üblich ist ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers, d.h. dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im Eigentum des Verkäufers bleibt
§ Rückgaberecht
- bei Fernabsatzverträgen ( d.h. Beim Kauf unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ) steht dem Kunden ein Rückgaberecht zu
- nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat der Kunde die Möglichkeit, die Ware ohne Begründung zurückzugeben ( §§ 355, 312d BGB)
- dabei kann die Rüchgabe in Textform oder durch Rücksendung der Ware erfolgen; Fristwahrung;
- der Kunde trägt bei der Ausübung des Rückgaberechts bis zu einem Warenwert von 40 Euro die Kosten;
- Vorbehalt von Ersatzansprüchen, falls die Ware nicht mehr als NEU verkauft werden kann;
- dies hätte einen Wertminderung zur Folge iSv § 357 Abs. 3 BGB
- eine Prüfung der Ware durch eine in Augenscheinnahme ist gestattet, jedoch nicht die Inbetriebnahme bzw. Nutzung;
§ Gewährleistung
- mithin gelten weiterhin die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
§ Mängelgewährleistung und Haftung
- sofern die Ware mit einem Mangel behaftet ist, hat der Besteller das Recht entweder auf Beseitigung des Mangels durch Reparatur/ Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Ware
- die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre vom Zeitpunkt der Ablieferung des Warenanbieters
- etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
- weiter Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften
- Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögenssschäden des Kunden, sind oftmals ausgeschlossen
§ Datenschutz
- §§ 28,33 BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz) u.a. für Verarbeitung und Speicherung von Daten;
- Teledienstdatenschutzgesetz ( TDDSG)
- auch im Bezug auf den kontaktierten Paketdienst, bzw. das Versandunternehmen
- Recht des Kunden auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung
§ Abtretungsverbot
- meist dürfen die Rechte ( insbesondere Gewährleistungsrechte) aus den getätigten Geschäften nicht abgetreten bzw. übertragen werden
§ Haftung
- bei der Handelsabwicklung wird das Internet verwendet. Es ist somit nicht möglich, eine 100 prozentige Verfügbarkeit oder Fehlerfreiheit dieser digitalen Kommunikationsformen zu gewährleisten
- Haftung für technisch bedingte Fehler während des Handelsakts entfällt
- Haftungsbeschränkungen entfallen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden, bei Verletzung von Kardinalpflichten oder wenn auf Grund des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird
- im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner, wenn nicht wegen Vorsatz gehaftete wird, nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch 3 Jahre nach der Auslieferung der mangelhaften oder der unerlaubten Handlung
Anmerkung:
Diese Auflistung der essentiellen Inhaltspunkte stellt mithin keine umfassende AGB- Gliederung dar.
Es ist weiterhin zu empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren. Dieser sollte die aufgestellten AGB zumindest auf die aussschlaggebenden rechtlichen Regelungen überprüfen.