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Urheberrecht und Internet

Texte, Filme und Bilder sind Hauptinhalte einer guten Homepage. Da das Internet jedoch öffentlich zugänglich ist, kann man nicht einfach fremde Werke, die gut auf die Website passen, kopieren und auf seine Homepage stellen. Fremde Werke sind geistiges Eigentum eines Dritten und damit rechtlich geschützt.

Die hierfür relevanten Gesetze sind das „Urheberrecht“ (UrhG) und das „Gesetz betreffend der Urherberrechte an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KunstUrhG), das bis auf einige Paragraphen vollständig in das UrhG eingegangen ist. Sie schützen die Urheber von Werken bestehend in Schrift, Bild, Lichtbild, Film, Musik, Tanz, Pantomime, Zeichnungen, Computerspielen etc. (§ 2 UrhG) und auch die Bearbeitungen dieser Werke, sofern diese selbst als geistige Schöpfung angesehen werden können.

Dem Urheber steht das Recht zu, zu bestimmen, wann und in welcher Form sein Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG). Neben Fotos und bspw. Artikeln sind auch Datenbanken oder Linksammlungen urheberrechtlich geschützt (§ 4 UrhG).
Wenn man Urheberrechte verletzt hat dies Abmahnungen zur Folge. Beispielsweise sollte man keine Stadtpläne oder Landkarten auf seiner Homepage veröffentlichen. Am sichersten ist es, sie selber zu zeichnen oder Dokumente aus öffentlichen Quellen zu nehmen, bspw. Wikipedia oder CIA World Factbook. Sollte man Texte oder Bilder finden, die man unbedingt veröffentlichen möchte und die man nicht selbst geschrieben oder fotografiert hat, sollte man den Urheber in jedem Fall um Erlaubnis fragen.

Urheberrechte und Nutzungsrechte

Der Urheber kann jedoch Nutzungsrechte verleihen, bspw. an einen Internetdiensteanbieter (§§ 37, 79 UrhG). Diese Nutzungsrechte gestatten dann die Veröffentlichung auf der Homepage. Nutzungsrechte beinhalten, dass der Nutzer dieser Rechte das Werk in keiner Weise verändern darf (§ 39 UhrG) und dass er die Bilder nur unter zuvor abgesprochenen Bedingungen, also nicht zu z.B. kommerziellen oder pornographischen Zwecken veröffentlicht.

Bilderrecht

Etwas komplizierter ist die rechtliche Lage wenn es um Fotos geht. Hier kommt das KunstUrhG zum tragen. Es davon aus, dass „Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten (oder nach dessen Tod mit der seiner Angehörigen) verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“(§ 22 KunstUrhG). Anders als bei z.B. Texten hat man demnach auch dann nicht die vollen Rechte, wenn man selbst das Foto geschossen hat. Es kann nur mit Einwilligung des Abgelichteten auf einer Homepage veröffentlicht werden.

Anders ist das mit Personen der Zeitgeschichte, also solchen Personen, die in der Öffentlichkeit stehen oder mit Personen, die lediglich als „Beiwerk“ auf dem Bild zu sehen sind, d.h. neben Sehenswürdigkeiten oder vor einer Landschaft stehen und nicht das eigentliche Motiv des Fotos sind. Hier bedarf es keiner Einwilligung. Das gleiche gilt für Personen, die an Versammlungen teilgenommen haben und dadurch mit auf dem Foto sind, sowie Personen auf Bildern (nicht in Auftrag gegebene Portraits z.B.) die einem höheren Interesse der Kunst dienen (§ 23 Abs.1 KunstUrhG).

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei Lichtbildern ist dies bereits nach 50 Jahren (§ 72 UrhG) der Fall. Es gilt unabhängig von Copyrightzeichen und auch dann, wenn Texte anonym oder ohne Kennzeichnung eines Autors erfolgen.

Verstöße gegen das Urheberrecht können hohe Schadensersatzbeträge oder gar die Vernichtung des Werkes zur Folge haben (§ 37 KunstUrhG).



Gesetze:
KunstUrhG: bundesrecht.juris.de/kunsturhg.html
UrhG: bundesrecht.juris.de/urhg.html
www.cia.gov/cia/publications/factbook/
www.lib.utexas.edu/maps/china.html

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