Rechtliche Aspekte von Websites
Wenn Sie Ihre eigene Website betreiben sollten Sie die einer rechtliche Kurzprüfung unterziehen.
Nach wochenlangem Programmieren ist Ihre Website nun endlich fertig und bereit für den Start.
Alles ist an der richtigen Stelle, das Design stimmt und der Inhalt ist perfekt. Doch bevor Sie Ihre Website nun auf den Server hochladen, sollten Sie ein paar wichtige rechtliche Kriterien überprüfen.
1. Rechte von Dritten/ Urheberrecht
Eine Website besteht aus einzelnen Teilen, auch wenn sie als geschlossenes Werk erscheint für den Betrachter. Unter einem durchgängigen Layout bestimmt der Quellcode die Darstellung der Texte und Bilder. Jedes dieser Einzelteile ist ein eigenständiges Werk und darf nicht gegen den Willen des Urhebers benutzt werden.
Siehe dazu auch den Urheberrecht Artikel!
Der Ersteller der Website muss bei Einbringung dieser Komponenten auf seiner Website Verwertungsrechte und Nutzungsrechte zugebilligt bekommen. Rechtlich muss er auf seiner Site darauf verweisen, welche Rechte vorbehalten sind und welche Komponenten von den Urhebern als Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
Das heißt, dass beim Erstellen einer Firmenwebsite die Urheberrechte zu beachten sind. Gestaltungsregeln müssen in Verbindung mit den Urheberrechtsgesetzen kombiniert werden.
Die Angebote auf solch einer Website können folgende Aspekte aufweisen, welche vorher genau definiert werden sollten, bspw.:
- Such- bzw. Recherchefunktion
- Downloadfunktion
- Druckfunktion
Innerhalb des Erstellens einer Website lassen sich vier verschieden Phasen unterscheiden:
- die Auswahl des Stoffes
- der Rechteerwerb
- die Digitalisierung und Programmierung
- die "Zurverfügungstellung" im Internet
Weitere Komponenten einer Website wären:
Datenbanken, Links, Frames, Pixel, Sound, Bits, Werbung und Impressum
Zu den wichtigsten Verwertungsrechten gehören mithin:
- das Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG)
- das Verbreitungsrecht (§17 UrhG)
- das Bearbeitungsrecht (§23 UrhG)
- das Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG)
- das Multimediarecht
- das Werberecht
Das Urheberrecht im Zusammenhang mit dem Erstellen einer Website
Es treten verschieden rechtliche Fragen auf. Dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, `muss es sich um eine persönlich geistige Schöpfung handeln, die individuell gestaltet ist, eine gewisse Form und eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist, handeln`.( juristische Definiton)
Wenn dem Schutz Einzelelemente von Sammlungen (in einer Datenbank) unterliegen, so ist hier auch das Nutzungsrecht zu beantragen. Es sind auch Rechte eventueller Leistungsschutzberechtigter einzuholen, z. B. die Leistung des Lichtbildes, besteht z. B. darin Photographien herzustellen. Daneben gibt es noch die Leistungen der auszuübenden Künstler, der Tonträgerhersteller u. der Filmhersteller.
Nach Zustimmung des Urhebers sollen die Werke in genügender Anzahl zur Vervielfältigung der Öffentlichkeit angeboten werden (§6 Abs. 2. Urig).
Der Haftungsumfang richtet sich danach, ob es sich um eigene Inhalte handelt, bzw. die Bereitstellung fremder Inhalte zur Nutzung oder um bloße Zugangsvermittlung.
- `Inlinelinking` (das automatische Aufrufen fremder Seiten bei der Ansteuerung eines bestimmten Angebots durch den Nutzer) und Framing (der für den Betrachter nicht erkennbare Aufruf einer fremden Seite im Rahmen eines eigenen Angebotes nach Aktivierung eins Hyperlinks) sind rechtlich sehr bedenklich`;
bei der Wahl sind die Domainnamen sind vor allen Dingen Marken- und Namensrechte Dritter zu beachten. Titelschutz entsteht durch Benutzung.
Personen, von denen ein Bildnis innerhalb einer Internetpräsentation abgebildet wird, als auch derer, über die innerhalb des Web-Publishing berichtet wird. Siehe auch Artikel zum Recht am eigenen Bildnis!
- Urheberpersönlichkeitsrechte
Das Namensnennungsrecht des Urhebers ist anzuführen (§13 UrhG). Ist die Bezeichnung nicht den Wünschen des Urhebers entsprechend oder nicht ausreichend, besteht ein Schadensersatzrecht in Form eines Veröffentlichungshonorars.
Der Urheber ist jedoch ständig und weiterhin berechtigt eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten!!
- Schranken des Urheberrechts
Der Urheber existiert nicht uneingeschränkt, 70 Jahre nach seinem Tod werden seine Werke gemeinfrei, dass heißt quasi sie können mit Einwilligung seiner Erben verwendet werden. Die Rechtseinräumungszahlungen entfallen somit.
Das Gericht ist zuständig, in welchem der Begehungsort liegt ( GVG). Internetverletzungen können vor ein beliebiges deutsches Gericht gebracht werden, da der Ort der Verbreitung überall dort gegeben ist, wo das Internet abrufbar ist.
Nach 70 Jahren erlischt das Urheberrecht. Bei Werken, die von mehreren Urhebern geschaffen sind, berechnet sich die Frist nach dem Tode des Längstlebenden. Der Schutz der Leistungsschutzberechtigten endet nach 50 Jahren.
2. Impressumspflicht
Websites sind keine Geheimakten, dass heißt, dass die Besucher Ihrer Website jederzeit wissen sollten, wer sich hinter dem`Angebot` versteckt und wer für den Inhalt verantwortlich ist.
Die wohl beste Möglichkeit alle Informationen kompakt an einem Ort zu versammeln, stellt das elektronische Impressum dar.
Dieses Impressum sollte von jeder Unterseite mit nur einem `Anklicken´ erreichbar sein.
Seit dem 1. Januar 2002 besteht eine Impressumspflicht für Internetseiten. Dort wird streng geregelt, welche Daten in das Impressum müssen. Verstöße gegen die Impressumspflicht können bis zu 50.000 Euro hohen Strafen nach sich ziehen.
Mithin gilt der Grundsatz: Nicht Wissen, schützt vor Strafe nicht!!!
Jedoch sollten Sie nicht in Panik ausbrechen, denn wie Sie ruhigen Gewissens auf Abmahnungen reagieren sollten, lesen Sie in folgendem Artikel.
Folgen sind unter anderem Abmahnungen durch Rechtsanwälte, die es sich zum Ziel gesetzt haben, das Internet nach Rechtsverstößen zu durchforsten, um an die Websitebetreiber entsprechende Abmahnungen zu verschicken.
In diesen Abmahnungen wird darauf hingewiesen, dass es sich um Verstöße gegen gegen das Teledienstgesetz (TDG) oder den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) handelt.
Der entsprechende Anwalt lässt sich diesen freundlichen Hinweis meist mit einer Mahngebühr ion Höhe von 300 Euro vergüten.
Mithin sind die unerlässlichen Angaben in einem Impressum: Name und Anschrift des Anbieters; Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme,d.h. Telefonnummer, Faxnummer oder Ähnliches; Angabe der Aufsichtsbehörde; Registernummer, bzw. Handelsregister; Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; zusätzliche Pflichtangaben für besondere Berufsgruppen, bspw. Angehörige freier Berufe; weitere Angaben, evtl. brachenspezifische weitere Angaben;
Diese Angaben der wesentlichen Inhaltspunkte des Impressums gibt keinen kurzen Überblick- weiterhin erheben diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit;
Wo muss das Webimpressum auf der Homepage lokalisiert sein?
Laut Gesetz müssen die Informationen 'leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar' sein.
Durchgesetzt hat sich mittlerweile ein Link auf der Startseite mit der Bezeichnung Impressum oder Webimpressum. Ständige Erreichbarkeit wird durch eine Navigationsleiste erreicht, die auf jeder Seite zu finden ist.
Rein private Homepages sind von der Impressumspflicht ausgenommen:
Diese Vorschrift (§10) dient dem Verbraucherschutz, dem Schutz öffentlicher Ordnungsinteressen und der Offenheit des Meinungsbildungsprozesses. Diese Maßnahme soll für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Personengruppe, die ihm einen Mediendienst anbietet, gewährleisten.
Durch die lokale Trennung der möglichen Kommunikationspartner fehlt die direkte Erkenntnis über den Anbieter; durch die Leichtfertigkeit des Mediums fehlen - soweit keine Speicherung erfolgt - dauerhaft dargestellte Anhaltspunkte über dessen Identität.
Die Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift dient damit auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall.
Absatz 1 gilt für alle Angebote in Mediendiensten, unabhängig davon, ob es sich um geschäftsmäßige oder private, um journalistisch-redaktionell gestaltete oder sonstige Angebote handelt.
Nach Absatz 2 Satz 1 müssen Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen komplette oder partielle Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, ferner einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.
Diese an der presserechtlichen Impressumspflicht orientierte Vorschrift erleichtert die Feststellung, wer für den Inhalt des Angebotes verantwortlich ist und somit haftbar gemacht werden kann. Ist nur ein Verantwortlicher benannt, so haftet dieser für das gesamte journalistisch-redaktionell gestaltete Angebot.
Satz 2 der Vorschrift stellt klar, dass mehrere Verantwortliche benannt werden können und dient zugleich der absoluten Gewährleistung des vorbezeichneten Zweckes der mediendienstspezifischen Impressumspflicht: Falls mehrere Verantwortliche benannt werden, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Genannte verantwortlich ist.
Wegen seiner besonderen Position stellt Absatz 2 Satz 3 an die Person des Verantwortlichen besondere Anforderungen: er muss seinen fortwährenden Anwesenheit im Inland, d.h. im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben (Nummer 1), darf nicht infolge Richterspruchs gemäß §§ 45 ff. Strafgesetzbuch (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (Nummer 2), muss voll geschäftsfähig sein (Nummer 3) und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können (Nummer 4).
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 1).
3.Werbung
Der Traum vieler website Betreiber ist es sicherlich mit der eigenen Website Geld zu verdienen. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist sicherlich die Integration von Bannerwerbung.
So könnte zum Beispiel eine einzelne Werbung, insbesondere für pornographische Angebote oder Glückspiele im Internet, deutsches Recht verletzen.
Gerade wenn mit einem externen AdServer, dass heißt, dass die Banner dynamisch über einen Befehl innerhalb der HTML-Codes eingebunden werden, gearbeitet wird, muss auf besondere Seriosität des entsprechenden Anbieters geachtet werden.
Werbung muss dabei deutlich gekennzeichnet seinund von redaktionellen Inhalten getrennt sein.
Dies gilt auch für Verlinkungen von anderen Websites.
3.1.Werberecht
Die Werbung mit Qualität und Preis von Waren oder Dienstleistungen ist das Leitbild des deutschen Wettbewerbsrechts. Es dient dem Schutz des Kaufmanns gleichermaßen wie dem des Verbrauchers. Die einschlägigen Gesetze, besonders das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), setzen einen Rahmen, der im europäischen Vergleich verhältnismäßig eingegrenzt ist.
Augenblicklich kommt die Entwicklung des Internets hinzu, das über e-business grenzüberschreitende Werbung und Käufe gestattet, die sich außerhalb der deutschen Vorschriften vollziehen. Die Folge davon ist, dass das deutsche Unlauterkeitsrecht sich wandeln wird.
- Mediendienste-Staatsvertrag:
Die Regierungschefs der Länder haben vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 den Mediendienste-Staatsvertrag unterzeichnet. Der Staatsvertrag trägt dem nachhaltigen Wandel der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung.
Der Markt für informationswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen gehört schon heute zu einem der grossen globalen Wirtschaftszweige.
Ziel des Staatsvertrages ist es, im Rahmen der Länderkompetenzen eine zuverlässige Basis für die Gestaltung der sich dynamisch entwickelnden Angebote im Bereich der Informations- und Kommunikationsdienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerinteressen und öffentlichen Ordnungsinteressen herbeizuführen.
Mit dem Staatsvertrag soll der Wandel zur Informationsgesellschaft so gebildet werden, dass die durch die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien gegebenen Chancen für Deutschland genutzt werden können. Der Staatsvertrag lehnt sich dabei auf die Resultate der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Multimedia" und die bislang auf diesem Sektor durch Pilotprojekte themenbezogene Analysen in den Ländern gewonnenen Erfahrungen.
Die Länder haben ferner durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erste staatsvertragliche Entscheidungen gemacht, um den Herausforderungen der Informationsgesellschaft auch in einer Multimedia-Zukunft gerecht zu werden. Weiterer staatsvertraglicher Handlungsbedarf existiert in zwei Richtungen.
Zum einen geht es um die freie Entfaltung der Marktkräfte im Bereich der neuen Mediendienste, sowie an die Gesellschaft gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste und die Gewährleistung einheitlicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für das Angebot und die Benutzung dieser Dienste.
Zum anderen geht es um die Einführung erforderlicher Regelungen des Daten-, Jugend- und Verbraucherschutzes, sowie eines mediendienstspezifischen Systems der Verantwortung.
- §13 Werbung, Sponsoring (MDStV)
(1)Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden
(2)Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44, 45 und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend
(3)Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend
- §1 Generalklausel UWG (MDStV)
Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
- §10 Teledienstgesetz15(MDStV)
§ 10 setzt Artikel 6 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach Artikel 6 ECRL stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht sicher, dass kommerzielle Kommunikationen, die Bestand eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, bestimmte Mindestbedingungen erfüllen.
Zu den Mindestanforderungen besteht in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich kein spezifischer Umsetzungsbedarf, weil der Regelungsgehalt bereits durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erfasst ist.
Mit §10 werden die Anforderungen der Richtlinie daher nur deklaratorisch in nationales Recht umgesetzt;
Die Mindestinformationen müssen klar, das heißt ohne Aufwand wahrnehmbar sein, sie müssen unmittelbar, das heißt ohne komplizierte Verweisungen erreichbar sein, und sie müssen ständig verfügbar sein, das heißt nicht nur temporär zugänglich gehalten werden. Bei Mindestinformationen handelt es sich um folgende:
1. Die Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation muss klar als solche zu erkennen sein, das heißt, sie muss in ihrem Charakter als kommerzielle Kommunikation von anderen Inhalten bzw. Informationen abgehoben sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn der Name, die Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen dieser Person auf einem elektronischen Werbebanner erscheint.
Die Person muss nicht unmittelbar mit der kommerziellen Kommunikation genannt werden. Es reicht aus, dass der Zugang zu den Informationen, welche die Person erkennbar machen, jederzeit und ohne großen technischen Aufwand gewährleistet ist.
Dazu genügt beispielsweise eine entsprechende "Hypertextverbindung" auf der "Web- Seite", welche die kommerzielle Kommunikation enthält.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein. Die Bedingungen, unter denen sie in Anspruch genommen werden können, müssen leicht zugänglich sowie klar und nicht zweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen als solche klar erkennbar sein. Die Teilnahmebedingungen für solche Preisausschreiben oder andere Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen leicht zugänglich sowie klar und nicht zweideutig angegeben werden.
Die Folgen von Verstößen gegen die Transparenzanforderungen richten sich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
4.Verlinkungen
Keine Website steht isloliert im virtuellen Raum. Zahlreiche Links führen zu anderen Websites, sei es zwecks Themenweiterführung
oder um die URLs der Freunde an einem Ort versammelt zu wissen.
Aus welchem Grund eine Verlinkung eingesetzt wird, rechtlich gibts es hierbei einiges zu beachten.
Oberstes Gebot ist dabei: Verlinekn Sie niemals auf rechtswidrige Angebote!!
Beliebt ist auch das sogenannte Framing, dass heißt, dass fremde Websites in Ihre eingebunden werden.
Dies geschieht eben mit der Hilfe von Frames, so dass wichtige Teile der eigenen Homepage, wie z.Bsp. die Navigation, permanent neben dem fremden Inhalt dargestellt werden.
Dies sieht zwar nett aus, verletzt jedoch klar die Rechts des Eigentümers der eingebundenen Website. Aus urheberrechtlichen Gründen ist dies daher strikt zu unterlassen.
5. Weitere rechtliche Kriterien
Falls sich Ihre Website nicht nur an deutsche Besucher richten sollte, gibt es weitere Vorschriften zu beachten. Das internatioonale Publikum erfordert
Im Rahmen der EU sind die Rechtsordnungen weitgehend harmonisiert, im Übrigen gilt das sogenannte Herkunftslandprinzip. Danach muss der Anbieter einer website nur das Recht des Staates berücksichtigen, in dem er seinen Sitzangemeldet hat.
Internationales Recht steht mithin als weiteres zu beachtendes Kriterium zu beachetnn.
Sollten Sie Daten ihrer Websitebesucher speichern oder verarbeiten, gilt das TDDSG, sowie einschlägige weitere Datenschutzgesetze. Als erste Richtlinie sollten Sie im Hinterkopf haben, dass Ihre Besucher stets informiert sein sollten, welche persönlichen Daten zu welchem Zweck erhoben und gespeichert werden. Diese Kriterien fallen alle unter den Datenschutz.
Falls Sie planen sollten, Ihre Website jugendgefährdende Inhalte darzustellen, sind die Anforderungen des Jugendschutzes zu beachten.
Setzen Sie zum Beispiel Alterverifikationssysteme ein, um sicher zus ein, dass eben nur Erwachsene auf die entsprechenden Inhalte zugreifen können.
Somit ist der Jugendschutz ein weiteres ausschlaggebendes Kriterium, dass Sie beachten sollten.
6. Ab wann ist eine Homepage kommerziell?!
Sie sollten sich auch immer im klaren sein, ob bzw. ab wann ihre eigene Website kommerziell ist.
Beispielsweise schon für den Einbau eines Bannerwerbesystems in einem Webverzeichnis benötigt man ein Paar Aspekte für die Unterscheidung privater und kommerzieller Internetangebote.
Hintergrund ist, dass nicht kommerzielle Anbieter in einem Webverzeichnis kostenlos Bannerwerbung schalten können und kommerzielle Anbieter dafür bezahlen müssen. Jedoch ist dieser durchaus umstrittene
Aspekt bisher noch nicht entgültig entschieden worden.
- Privat ist die Website eines Kunden, wenn dieser eine natürliche Person ist und
ihm keine Umsätze durch den Betrieb seiner Website (d.h. über Werbe-Banner oder
vergleichbare Marketing-Instrumente) oder über die Website (d.h. über den Vertrieb
von Produkten oder Dienstleistungen via Internet) entstehen.
Zudem darf die Website nicht der Präsentation eines Unternehmens, eines Vereins, einer Interessensgemeinschaft, eines Selbständigen oder einer sonstigen kommerziellen oder nichtkommerziellen Einrichtung dienen.
- Kommerziell ist die Website eines Kunden, wenn ihm Umsätze durch den Betrieb seiner
Website (d.h. über Werbe-Banner oder vergleichbare Marketing-Instrumente) bzw.
über seine Website (d.h. über den Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen über Internet) entstehen oder die Website der Präsentation eines Unternehmens, eines Selbständigen oder einer sonstigen kommerziellen Einrichtung dient.