>> JABGO >> Internetrecht >> ImpressumspflichtImpressum auf WebseitenEin Impressum kennzeichnet den Anbieter bzw. Herausgeber einer Website. Es ist aber nicht nur ein Aushängeschild, für den Designer einer Homepage, es ist vor allem auch gesetzlich gefordert. ImpressumspflichtDas Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienste Staatsvertrag (MDStV) regeln die Bestimmungen hinsichtlich des Impressums. Den beiden Gesetzen zufolge ist jeder, der Teledienste betreibt, also z.B. eine Homepage der Öffentlichkeit zugänglich macht verpflichtet, ein Impressum zu erstellen (§ 6 TDG). Das heißt, dass ein Impressum auch dann nötig ist, wenn die Seite nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Durch die Veröffentlichung im Internet ist eine Seite nämlich nicht mehr privat sondern steht im öffentlichen Interesse und ist damit zu kennzeichnen. Erreichbarkeit des ImpressumsDas Gesetz fordert, dass ein Impressum "leicht erkennbar", "unmittelbar erreichbar" und "ständig verfügbar" sein sollte (vgl. § 6 TDG). Inhalte des ImpressumsAuch der Inhalt des Impressums ist gesetzlich geregelt (vgl. § 6 TDG). 1. Private HomepagesEine private Homepage muss vor allem folgende Bestandteile enthalten:
2. Kommerzielle HomepagesDie Regelungen für Kommerzielle Homepages sind noch etwas komplexer. Kommerziell ist jede Website, die durch Werbung, Gewinnspiele o.ä. versucht Gewinne zu generieren und die versucht zum Kauf anzuregen (vgl. § 7 TDG). Eine kommerzielle Homepage muss neben den Aspekten, die auch eine private Website enthalten muss, also Name, Firmenanschrift und Emailadresse Auskunft über
3. Sonderfälle Zu den Sonderfällen zählen Anwälte, Ärzte, Architekten usw. Sie dürfen von Beruf aus auf sich aufmerksam machen, jedoch keine Werbung betreiben. Des Weiteren sind sie Mitglieder von Berufskammern. Für sie gilt neben den bereits genannten Bestimmungen ferner:
Kennzeichnung redaktioneller InhalteZu redaktionellen Inhalten zählen solche Dienste, die Daten und Messergebnisse übermitteln, Teleshopping, Teletexte und Texte, die der elektronischen Speicherung bedürfen. Für redaktionelle Inhalte gilt des Weiteren die Sorgsamspflicht der Recherche und Berichterstattung und die Wahrung des Schutzes der persönlichen Ehre (Art. 5 II GG). Gesetze:TDG www.gesetze-im-internet.de/tdg/ Aktuelles:Facebook verklagt StudiVZ jetzt auch in Deutschland. Der US-amerikanische Betreiber der... 29.04.09
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