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Impressum auf Webseiten

Ein Impressum kennzeichnet den Anbieter bzw. Herausgeber einer Website. Es ist aber nicht nur ein Aushängeschild, für den Designer einer Homepage, es ist vor allem auch gesetzlich gefordert.

Impressumspflicht

Das Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienste Staatsvertrag (MDStV) regeln die Bestimmungen hinsichtlich des Impressums. Den beiden Gesetzen zufolge ist jeder, der Teledienste betreibt, also z.B. eine Homepage der Öffentlichkeit zugänglich macht verpflichtet, ein Impressum zu erstellen (§ 6 TDG). Das heißt, dass ein Impressum auch dann nötig ist, wenn die Seite nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Durch die Veröffentlichung im Internet ist eine Seite nämlich nicht mehr privat sondern steht im öffentlichen Interesse und ist damit zu kennzeichnen.

Das Teledienstegesetz regelt in erster Linie die individuelle Nutzung, wohingegen sich der Mediendienste Staatsvertrag vor allem mit redaktionellen Inhalten auseinandersetzt und in diesem Falle genau beachtet werden sollte.

Erreichbarkeit des Impressums

Das Gesetz fordert, dass ein Impressum "leicht erkennbar", "unmittelbar erreichbar" und "ständig verfügbar" sein sollte (vgl. § 6 TDG).
Damit es leicht erkennbar ist, sollte es klar und deutlich als "Impressum" oder "Kontakt" gekennzeichnet werden. Um es unmittelbar erreichbar zu machen, sollte man es so platzieren, dass es mit ein bis zwei Mausklicks von jeder Seite aus aufgerufen werden kann. Dabei sollte man vorsichtig bei der Verwendung von Technologien wie JavaScript, Flash o. ä. sein. Das Impressum muss auch dann zu lesen sein, wenn man einen älteren Computer besitzt und nicht über diese Technologien verfügt.

Inhalte des Impressums

Auch der Inhalt des Impressums ist gesetzlich geregelt (vgl. § 6 TDG).

1. Private Homepages

Eine private Homepage muss vor allem folgende Bestandteile enthalten:

  • Name und Anschrift müssen deutlich gemacht werden. Dabei darf es sich nicht um eine Postfachadresse handeln, sondern um die richtige persönliche Adresse. Auch sollte man eine Telefonnummer angeben.
  • Es dürfen keine Phantasienamen angegeben werden und der Name darf nicht abgekürzt werden.
  • Außerdem muss eine Emailadresse und / oder ein Kontaktformular angegeben werden.

2. Kommerzielle Homepages

Die Regelungen für Kommerzielle Homepages sind noch etwas komplexer. Kommerziell ist jede Website, die durch Werbung, Gewinnspiele o.ä. versucht Gewinne zu generieren und die versucht zum Kauf anzuregen (vgl. § 7 TDG). Eine kommerzielle Homepage muss neben den Aspekten, die auch eine private Website enthalten muss, also Name, Firmenanschrift und Emailadresse Auskunft über

  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer und
  • die Handels-/Vereins-/Genossenschafts-/Partnerschaftsregister und Registernummer


gegeben werden.

3. Sonderfälle

Zu den Sonderfällen zählen Anwälte, Ärzte, Architekten usw. Sie dürfen von Beruf aus auf sich aufmerksam machen, jedoch keine Werbung betreiben. Des Weiteren sind sie Mitglieder von Berufskammern. Für sie gilt neben den bereits genannten Bestimmungen ferner:

  • Es müssen die Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum erscheinen,
  • Es müssen Angaben über die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, der sie verliehen hat getroffen werden und
  • Es muss Aufschluss über die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen gegeben werden.

Kennzeichnung redaktioneller Inhalte

Zu redaktionellen Inhalten zählen solche Dienste, die Daten und Messergebnisse übermitteln, Teleshopping, Teletexte und Texte, die der elektronischen Speicherung bedürfen. Für redaktionelle Inhalte gilt des Weiteren die Sorgsamspflicht der Recherche und Berichterstattung und die Wahrung des Schutzes der persönlichen Ehre (Art. 5 II GG).

Gesetze:

TDG www.gesetze-im-internet.de/tdg/
GG www.gesetze-im-internet.de/gg/
MDStV: www.datenschutz-berlin.de/recht/de/stv/mdstv.htm

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