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Datenschutz

Ein Internetanbieter muss bestimmte Datenschutzrichtlinien beachten, die den Nutzer bestimmter Dienste, wie email oder Chat schützen. Da das deutsche Datenschutzrecht zu komplex ist um alle Einzelheiten in diesem Rahmen zu erläutern, soll im Folgenden vor allem auf das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und vereinzelt auf das das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingegangen werden, die im Internetrecht die größte Rolle spielen.

Personenbezogene Daten

Das Teledienstedatenschutzgesetz bezieht sich auf den Schutz personenbezogener Daten von Nutzern im Internet. Personenbezogene Daten können definiert werden als: „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)“ (§ 3 Abs. 1 BDSG). Diese Art von Daten, die meist Inhalt eines Nutzerprofils oder einer Datenbank sind, dürfen nur dann erhoben und genutzt werden, wenn der Nutzer über die Art der Nutzung informiert worden ist, eingewilligt hat und diese Einwilligung jederzeit von ihm abrufbar ist (§ 3 TDDSG). Es muss also bei jedem Diensteangebot die Möglichkeit bestehen in einer Eingabemaske seine persönlichen Daten zu korrigieren.
Diese Einwilligung muss weiterhin jederzeit widerrufbar sein. Mit dem Widerruf werden alle Daten umgehend gelöscht oder gesperrt.

Ein Problem stellen IP Adressen dar. Sie können unter dem Oberbegriff der personenbezogenen Daten zusammengefasst werden und dürften in diesem Falle nicht ohne Einwilligung des Nutzers gespeichert werden. In der Praxis wird dagegen jedoch des Öfteren verstoßen, weshalb das Thema nach wie vor umstritten ist.

Die Daten müssen geschützt, d.h. ohne Kenntnisnahme Dritter eingesehen werden können. Dies muss jederzeit unendgeldlich und auf Wunsch auch auf elektronischem Weg geschehen. Der Nutzer muss über eine Weitergabe der Daten in Kenntnis gesetzt werden (§ 4 TDDSG). Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass ein Nutzer Daten anonym oder durch Pseudonyme angeben kann und diese Daten nicht mit den Nutzerdaten vermischt werden dürfen. Auch eine Bezahlung muss anonym möglich sein (§ 4 TDDSG). Bei Foren und Chats sollte eine Datenschutzerklärung abgegeben werden.

Lediglich Nutzungsdaten, die Merkmale zur Identifikation, Dauer der Nutzung und Angaben über genutzte Dienste enthalten, dürfen ohne die Einwilligung erhoben werden. Auch dürfen diese Daten nur dann über den Nutzungszeitraum hinaus verwendet werden, wenn sie Abrechnungszwecken dienen.

Gesetze:
TDDSG: bundesrecht.juris.de/tddsg/BJNR187100997.html
BDSG: bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html

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