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AGB

Ein Webseitenbetreiber kann sich gegen zivilrechtliche Klagen schützen, indem er AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) anfertigt, oder durch seinen Anwalt anfertigen lässt. Diese enthalten Regeln, die der User zu befolgen hat. AGB treten beim Betreten der jeweiligen Webseite sofort in Kraft.

Generell sind die AGB in den §§ 305-310 BGB geregelt ( im bürgerlichen Gesetzbuch), in dem Abschnitt über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldgeschäfte.
Wichtig ist ebenso, dass man sich durch die Verwendung von AGB nicht aus der strafrechtlichen Verantwortung ziehen kann. Allgemeingültige Gesetze können per AGB nicht umgangen werden.

Desweiteren müssen AGB immer so gestaltet sein, dass sie von jedem  Kunden/Käufer/Besucher komplett verstanden werden können. Sie dürfen also mithin keine komplizierten Rechtsausdrücke beinhalten, sondern müssen für den Laien verständlich gemacht werden.

Dementsprechend ist es notwendig, dass AGB in gut verständlichem Deutsch erfasst sind und eine klare Strukturierung beinhalten. Eine Gliederung in einzelne, kürzere und bündige Abschnitte empfiehlt sich also.

Es ist gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags, also umgangssprachlich „das Kleingedruckte“ genannt, bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden.
Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. (s. § 305 Abs. 1 BGB)

Generell haben die AGB eine Vereinfachung, Beschleunigung und Standardisierung des ganzen Vertragsabwicklung im Sinne, welche durch ein vorformuliertes Klauselwerk bewirkt wird.
Risikoverteilung und Haftung wird zu Gunsten des Verwenders verändert.

Weitgehend wurden die im deutschen entwickelten Regeln zum ABG- Gesetzen wurden weitgehend ins europäische Gemeinschaftsrecht übernommen ( EG- Recht, Richtlinie 93/13/EWG).
Im Grundsatz darf man daher damit rechnen, dass in allen EU- Ländern ähnliche Regelungen bestehen wie in Deutschland.

AGB werden gemäß § 305 II BGB nur Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder durch deutlichen Hinweis darauf verwiesen wird, von den AGB Kenntnis zu erlangen.

Jedoch haben generell individuelle Abreden bezüglich des Vertrages Vorrang vor den AGB. Mithin gehen Zweifel an der Auslegung zu Lasten des Verwenders.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach §§ 307–309 BGB einer Inhaltskontrolle. Wobei in §§ 308, 309 BGB eine größere Zahl von möglichen einzelnen Klauseln aufgelistet ist, die stets oder nach entsprechender rechtlicher vorzunehmender Wertung unwirksam sind.

Hierzu gehören vorallem bestimmte Haftungsklauseln und Gewährleistungsklauseln.
Der juristische Grundsatz des `Treu und Glaubens` nach § 242 BGB ist stets gültig und beachtenswert, da nach diesem Bestimmungen der AGB unwirksam werden, wenn sie den Geschäftspartner unangemessen benachteilgen.

Eine derartige Benachteiligung kann sich schon daraus ergeben, dass eine Klausel bzw. Bestimmung nicht klar ist.
Desweiteren, wenn Rechte oder Pflichten beeinträchtigt werden, die der Vertrag an sich von Natur aus mit sich bringt und dies somit letztlich den eigentlich erstrebten Vertragszweck gefährden.

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