Abmahnung
Wenn man eine Abmahnung erhält, erhält man eine schriftliche Aufforderung, eine bestimmte Handlung, bspw. das Kopieren fremder Inhalte, zu unterlassen. Erstmal ist eine Abmahnung als Möglichkeit zu verstehen, Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln.
Das Abmahnwesen in Deutschland ist sehr verworren und komplex, Abmahnungen können wegen kleinster Verstöße ausgesprochen werden. Sie sind oft mit hohen Kosten und Bußgeldern verbunden und für viele Mahner eine gute Einnahmequelle, da die Angemahnten oftmals aufgrund fehlender Übersicht zu schnell zahlen.
Sie haben als Folgen meist Schadensersatzansprüche oder Beseitigungsansprüche (§§ 8,9 UWG). Die Parteien können sich gerichtlich oder außergerichtlich einigen.
Generell gilt: Erhält man eine Abmahnung, sollte man immer reagieren, entweder mit Widerspruch oder Akzeptanz, indem man z.B. eine Unterlassungserklärung, die meistens vorformuliert mit der Abmahnung versandt wird, bzw. eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt und die Anwaltskosten des Abmahners begleicht. Eine Rechtspflicht, auf eine Abmahnung zu reagieren, besteht jedoch nicht.
Wie geht man bei einer Abmahnung vor?
Man sollte jedoch immer überprüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist.
Ist der Abmahner überhaupt zur Abmahnung berechtigt? Ist er wirklich geschädigt, bspw. ein Mitbewerber oder ein Urheber, dessen Rechte verletzt worden?
Hat er einen Anwalt eingeschaltet oder handelt es sich um einen Verband, der zur Abmahnung berechtigt ist? Denn nur dann dürfen Kosten geltend gemacht werden. Auch wenn eine Abmahnung berechtigt ist heißt das noch nicht dass man unbedingt zahlen muss.
Wenn der Anspruch berechtigt ist, gibt man oft eine Unterlassungserklärung ab und begleicht die Anwaltskosten des Gegners. In manchen Fällen verlangt die Abmahnende Partei auch Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Die Anwaltskosten errechnen sich aus dem Streitwert, der von der abmahnenden Partei angegeben wird. In der Praxis kann man den Streitwert oft noch herunterhandeln und somit die Kosten verringern.
Wenn man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat aus der man die Kostenerstattung entfernt hat und sich weigert die Kostennote zu zahlen kann der Abmahner die Erstattung der Kosten zwar einklagen, der Streitwert ist dann jedoch auf die Abmahnkosten begrenzt. In der Unterlassungserklärung verpflichtet man sich, die beanstandete Rechteverletzung nicht wieder zu begehen, und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Auch wenn die Abmahnung gerechtfertig ist, sollte man nicht einfach ungeprüft die mitgesandte Unterlassungserklärung unterschreiben, sonder prüfen, ob sie auch wirklich nur den beanstandeten Verstoß deckt. Auch die Höhe der Vertragsstrafe sollte geprüft werden, sowie die Formulierung, wann eine Vertragsstrafe fällig ist.
Unberechtigte Abmahung
Ist man der Meinung, dass die Abmahnung nicht gerechtfertig ist, lehnt man die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der Anwaltskosten des Abmahnenden ab.
Eine offensichtlich unberechtigte Abmahnung kann schon ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln sein und zu einer Gegenabmahnung führen.
Für die Ablehnung einer Abmahnung muss man zwar keinen Anwalt einschalten. Spätestens wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, sollte man einen Anwalt einschalten.
Grundsätzlich sollte man sich aber überlegen ob man nicht ein wenig Geld in eine Erstberatung bei einem erfahrenen Anwalt investieren sollte, dies ist häufig billiger.
Besonders da für die Kostenerstattungen gilt:
"Die Einschaltung eines Anwalts muss von der Sache her erforderlich sein."
Linktipps:
www.abmahnung.de
www.jurawelt.com/anwaelte/gerichtskostenrechner/